Versicherungen
Regeln des neuen Versicherungsvertragsgesetzes
Verbesserungen für KundenMehr Informationen und bessere Vertragsbedingungen im Versicherungsgewerbe - so lautet seit dem 1. Januar die Devise. Nach fast hundert Jahren beschert das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Kunden eine Reihe von Vorteilen. "Aber nur Versicherte, die im laufenden Jahr einen Vertrag abschließen, kommen in den Genuss der Vorzüge. Bei älteren Verträgen gilt das neue Gesetz erst ab 2009", dämpft die Verbraucherzentrale NRW die Erwartung von Altkunden. Einige Versicherer haben die neuen Regeln jedoch vorab übernommen und bieten sie auch für bestehende Verträge an.
Der folgende Überblick informiert über die wichtigsten Änderungen:Informationspflicht: Versicherer und autorisierte Vermittler sind verpflichtet, potenzielle Kunden im Vorfeld des Vertragsabschlusses umfassend zu informieren und zu beraten. Schon bei Antragstellung müssen die Versicherungsbedingungen vorliegen - unabhängig davon, ob ein Vertrag zustande kommt. Ab 1. Juli wird die Aushändigung eines Produktinformationsblattes ebenfalls zur Pflicht. Bislang gab es diese Informationen erst nach Vertragsabschluss. Zwar können Verbraucher auf ihre Informationsrechte verzichten, dies ist jedoch nicht empfehlenswert. Kunden sollten ihr Informationsrecht nutzen und den angebotenen Vertrag mit seinen Klauseln schon bei Antragstellung genau unter die Lupe nehmen. Die Beratung muss vom Vermittler dokumentiert werden.
Alles-oder-Nichts-Prinzip: Sämtliche Ansprüche von Versicherten waren im Falle grober Fahrlässigkeit - etwa durch eine unbeaufsichtigt brennende Kerze - bisher ausgeschlossen. Jetzt wird die Leistung bei grober Fahrlässigkeit nach Schwere des Verschuldens gekürzt. Falls Versicherte einen Schaden jedoch absichtlich herbeiführen, müssen die Versicherungen weiterhin nicht zahlen.
Anzeigepflicht: Hatte ein Antragsteller bislang aus Unwissenheit Sachverhalte verschwiegen, konnten Versicherer noch Jahre später vom Vertrag zurücktreten. Jetzt müssen Versicherte nur noch die Umstände nennen, nach denen das Versicherungsunternehmen schriftlich gefragt hat.
Widerruf: Versicherungsverträge können zwei Wochen nach Abschluss widerrufen werden. Bei Lebensversicherungen beträgt die Frist sogar 30 Tage.
Laufzeit und Kündigung: Verträge mit längerer Bindung - beispielsweise für zehn Jahre - können spätestens zum Ende des dritten Jahres gekündigt werden. Vorher war dies erst zum Ende des fünften Versicherungsjahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt unverändert ein bis maximal drei Monate. Wird die Prämie erhöht, ohne dass sich der Versicherungsschutz verbessert, oder wird der Schutz herabgesetzt und die Prämie nicht, können Kunden ein Sonderkündigungsrecht nutzen. Auch nach einem Schadensfall ist die außerordentliche Kündigung des Vertrages möglich. In diesem Fall werden die geleisteten Prämienzahlungen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr einbehalten, sondern anteilig erstattet.
Extras bei Lebensversicherungen: Versicherer sind verpflichtet, Kunden eine Modellrechnung zu überlassen, bei der die mögliche Ablaufleistung auf Basis realistischer Zinssätze dargestellt ist. Dabei müssen Kunden auch darauf hingewiesen werden, dass es sich bei Modellen zu Ablaufleistungen um fiktive Berechnungen mit angenommenen Zinssätzen handelt - und nicht um garantierte Zusagen. Wurden Lebensversicherungen bislang vorab gekündigt, war dies mit einem hohen Verlust der Einzahlungen verbunden. Jetzt gibt es einen garantierten Mindestrückkaufwert. Außerdem werden Versicherte bei Beendigung einer Lebensversicherung an 50 Prozent der stillen Reserven der Unternehmen beteiligt.
Weitere Informationen zu den neuen Regeln und Hilfe beim Abschluss von Versicherungen gibt es bei den Versicherungsberatern in den örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW.
(Februar 2008)
(Februar 2008)


