Steuern
Böse Überraschung für Kurzarbeiter
München (bdl) Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei – es unterliegt aber – wie viele andere staatliche Leistungen - dem so genannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, die Auszahlung für sich genommen unterliegt zwar nicht der Steuerberechnung, der zugeflossene Betrag des Kurzarbeitergeldes wird jedoch bei der Bestimmung der prozentualen steuerlichen Belastung der übrigen Einnahmen mit berücksichtigt. Somit erfolgt ein indirekter Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Steuern, allerdings nicht bereits im Laufe des Monats, sondern erst nachträglich bei der Berechung der Jahressteuer aufgrund der eingereichten Einkommensteuererklärung. Die gleiche steuerliche Konstellation liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer Krankengeld von seiner Krankenkasse bezieht, Übergangsgeld während einer Reha-Maßnahme oder auch Elterngeld.
Wer also Monat für Monat mit der Gehaltsabrechnung nur für sein - bei Kurzarbeit verringertes - Arbeitseinkommen Steuern abführt, muss im Jahr darauf per Steuerbescheid mit einer Nachzahlung rechnen. Denn wenn am Ende des Jahres Arbeitslohn und Kurzarbeitergeld zusammengezählt werden, erhöht sich der auf das gesamte Einkommen anzuwendende prozentuale Steuersatz.
Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „Bei höherem Kurzarbeitergeld fallen natürlich auch höhere Nachzahlungsbeträge an. Besonders hoch kann die Nachzahlung bei kurzarbeitenden verheirateten Beschäftigten werden, wenn der Ehepartner ebenfalls gut verdient.“
Ehepaare können sich bei der Steuer frei zwischen einer getrennten oder gemeinsamen Steuer-Veranlagung entscheiden. Wählen die Partner die Variante „getrennt“, so werden beide steuerlich ähnlich wie Singles behandelt. Wenn einer der Partner in einem Kalenderjahr nur Leistungen bezieht, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, kann sich dies unter Umständen lohnen. Denn das Kurzarbeiter- oder das Elterngeld (oder andere Leistungen) wirken sich dann nicht auf den Steuersatz des voll verdienenden Ehepartners aus.
Ob die getrennte Veranlagung von Vorteil ist, sollte am besten ein Steuerberater oder - meist weit preiswerter - ein Lohnsteuerhilfeverein beurteilen.
(Lippeportal Juni 2009)
Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „Bei höherem Kurzarbeitergeld fallen natürlich auch höhere Nachzahlungsbeträge an. Besonders hoch kann die Nachzahlung bei kurzarbeitenden verheirateten Beschäftigten werden, wenn der Ehepartner ebenfalls gut verdient.“
Ehepaare können sich bei der Steuer frei zwischen einer getrennten oder gemeinsamen Steuer-Veranlagung entscheiden. Wählen die Partner die Variante „getrennt“, so werden beide steuerlich ähnlich wie Singles behandelt. Wenn einer der Partner in einem Kalenderjahr nur Leistungen bezieht, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, kann sich dies unter Umständen lohnen. Denn das Kurzarbeiter- oder das Elterngeld (oder andere Leistungen) wirken sich dann nicht auf den Steuersatz des voll verdienenden Ehepartners aus.
Ob die getrennte Veranlagung von Vorteil ist, sollte am besten ein Steuerberater oder - meist weit preiswerter - ein Lohnsteuerhilfeverein beurteilen.
(Lippeportal Juni 2009)


