Steuern
Steuertipp: Besteuerung von Abfindungen
München (SW) Im Zusammenhang mit dem Abbau von Arbeitsplätzen werden häufig mit den betroffenen Arbeitnehmern Aufhebungsverträge geschlossen. Zum Ausgleich für die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen Nachteile zahlt der Arbeitgeber dann in der Regel Abfindungen (Entlassungsentschädigungen).
Diese Entlassungsentschädigungen werden unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert. Die Steuerermäßigung wird dann durch die sog. Fünftelregelung herbeigeführt.
Zu den Voraussetzungen gehören:
a) Die Abfindung fließt in einem Kalenderjahr zu und
b) durch die Entschädigung kommt es im Jahr des Zuflusses zu einer Zusammenballung von Einkünften, d. h. die Entschädigung muss höher sein als der Arbeitslohn, der bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verdient worden wäre.
Um festzustellen, ob eine Zusammenballung vorliegt, muss die Höhe der Einkünfte im Jahr des Zuflusses der Entschädigung mit der Höhe der Einkünfte im vorhergehenden Jahr verglichen werden.
Im Rahmen der Anwendung der Fünftelregelung gibt es Gestaltungsmöglichkeiten für die steuergünstigste Lösung, die allerdings vor Abschluss des Aufhebungsvertrags besprochen werden müssen.
Es ist also in jedem Fall eine individuelle Beratung anhand der jeweiligen individuellen persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers notwendig.
Unsere Beratungsstelle in Detmold, Königstr. 2 (Frau Szigeti) berät Sie im Rahmen einer Mitgliedschaft kostenlos.
Tel: 05231 / 910 740 E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
(Lippeportal Juni 2008)


