Steuern

Steuerberatungsvereine für Arbeitnehmer dürfen jetzt noch mehr Steuerzahlern helfen!

Das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes ist am 12. April 2008 in Kraft getreten. Die Befugnisse der Lohnsteuerhilfevereine sind darin erweitert worden. Arbeitnehmer, Pensionäre und Rentner dürfen als Mitglieder jetzt auch beraten werden, wenn sie Einnahmen aus anderen Einkunftsarten (z.B. Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung) haben, die im Jahr insgesamt bis zu 13.000 bzw. 26.000 Euro im Falle der Zusammenveranlagung betragen.
Die Einnahmen aus Kapitalvermögen werden ab 2009 bei der Anwendung des Grenzbetrags gar nicht mehr einbezogen, wenn deren Besteuerung im Rahmen der Abgeltungsteuer erfolgt. Künftig besteht die Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine auch, soweit Einnahmen nach § 3 Nr. 26 a EStG (ehrenamtliche Vereinstätigkeit) im Rahmen von selbständiger Arbeit vorliegen und diese Einnahmen den Freibetrag in Höhe von 500 Euro (Ehrenamts-Freibetrag) nicht übersteigen. Für die so genannte Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) in Höhe von nunmehr 2.100 Euro jährlich galt dies bisher schon. Die Beratungsbefugnis wurde zudem auf weitere Arbeitgeberaufgaben erweitert. Nunmehr ist Lohnsteuerhilfevereinen auch die Hilfeleistung bei Arbeitgeberaufgaben im Zusammenhang mit Kinderbetreuungskosten gestattet so wie bisher bereits bei den haushaltsnahen Dienstleistungen. Lohnsteuerhilfevereine dürfen künftig auch Bürogemeinschaften mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften bilden. Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine, Berlin: „Die Gesetzesänderungen waren wichtig, damit die vielen zufriedene Mitglieder auch weiterhin die Dienste ihres persönlichen Beraters im Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nehmen können.“

Quelle: Lohnsteuerhilfeverein HILO e.V., Beratungsstellenleiterin: Emilia Szigeti, Telefon 05231-910740,
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(Lippeportal Mai 2008)