Steuern
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen - Neue Anwendungsregelung
München (SW) Für haushaltsnahe Tätigkeiten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder einer Dienstleistung, zum Beispiel durch Gärtner oder Handwerker, können Steuerermäßigungen geltend gemacht werden (bei Dienstleistungen 20 Prozent der Kosten, höchstens 600 Euro pro Jahr und Haushalt - vgl. § 35a Abs. 1 und 2 EStG).
Die Finanzverwaltung hat ihre Anwendungsregelungen zu dieser Vorschrift überarbeitet und in einigen Punkten ergänzt; die neuen Regelungen sollen bereits ab 2006 angewendet werden: Die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen können nicht nur im Zusammenhang mit der eigenen (Haupt-)Wohnung beansprucht werden, sondern auch für tatsächlich selbstgenutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen sowie für eine Wohnung, die an ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind unentgeltlich überlassen wird. Zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen gehören auch Aufwendungen für Au-pair-Mädchen. Soweit ein Anteil der Aufwendungen auf die Beaufsichtigung der Kinder entfällt, kann dieser ggf. wie Betriebsausgaben, Werbungskosten oder als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Insoweit nicht berücksichtigte Beträge können im Rahmen des § 35a EStG angesetzt werden. Aufwendungen für Straßen- und Gehwegreinigung sind nur begünstigt, soweit die Dienstleistung das Privatgelände betrifft; die Reinigung, Schneeräumung etc. von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht begünstigt, selbst wenn dazu eine konkrete Verpflichtung besteht.
Quelle: Lohnsteuerhilfeverein HILO e.V., Beratungsstellenleiterin: Emilia Szigeti, Telefon 05231-910740,
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(Lippeportal April 2008)
(Lippeportal April 2008)


