Recht

Vorbehaltlose Mitteilung des Arbeitszeitkontostands stellt das Guthaben streitlos

Leserfrage: Ende September 2011 endete mein altes Arbeitsverhältnis. Auf meiner Lohnabrechnung stand jeweils mein aktuelles Arbeitszeitguthaben. Dieses belief sich im August 2011 auf 45 Stunden. Nun bestreitet mein ehemaliger Arbeitgeber, mein Zeitguthaben und will mir hierfür keine Abgeltung zahlen. Er behauptet, dass mein Anspruch verfallen sei, weil ich diesen bisher nicht geltend gemacht habe und im Arbeitsvertrag eine Ausschlussfrist steht. Hat er recht?

Antwort Rechtsanwältin Eikmeier: Ein Arbeitszeitkonto drückt aus, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Arbeit geleistet hat und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte Vergütung erbringen muss.

Teilt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer vorbehaltlos den Stand seines Arbeitszeitkontos mit, stellt dies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Arbeitszeitguthaben ebenso unstreitig wie eine Lohn- bzw. Gehaltsmitteilung die darin ausgewiesene Geldforderung. Der Anspruch muss daher nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht noch einmal schriftlich innerhalb von möglicherweise bestehenden Ausschlussfristen geltend gemacht werden. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich vielmehr ohne weiteres der Freizeitanspruch des Arbeitszeitguthabens in einen Zahlungsanspruch um und kann auch noch außerhalb von Ausschlussfristen vom Arbeitnehmer erfolgreich geltend gemacht werden. Dieser Zahlungsanspruch ist im Verhältnis zum Zeitguthaben kein neuer Anspruch im Sinne der Ausschlussfrist. Er ersetzt ihn lediglich, nachdem eine Freistellung ausscheidet. Die Notwendigkeit zur Geltendmachung lebt auch dann nicht wieder auf, wenn der Arbeitgeber die Forderung später bestreitet. Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs behilflich.