Recht
Valentinstag – Heiratsantrag – Ehevertrag?
Trotz aller Schmetterlinge im Bauch kann es sinnvoll und beruhigend sein, einige „Notfallregelungen“ besprochen und wirksam festgehalten zu haben. Meistens ergibt sich aus dem Inhalt eines Ehevertrages, wie sich die Partner ihre Ehe vorstellen. Vielleicht ließen sich einige Scheidungen oder wenigstens einige Konflikte sogar vermeiden, indem man noch mit Schmetterlingen im Bauch und mit Wohlwollen dem Partner gegenüber einige klare Regelungen trifft.
Ein Ehevertrag kann zum Beispiel erbrechtliche Regelungen enthalten. Die Ehegatten können sich gegenseitig als Erben einsetzen und bestimmen, dass nach dem Tode des letzten Ehegatten der gesamte Nachlass an einen Dritten fallen soll, zum Beispiel an das gemeinsame Kind. Damit wird die Erbfolge über den Tod hinaus geregelt und gesichert, dass das Vermögen „in der Familie“ bleibt (Berliner Testament).
Möglich ist auch die Vereinbarung der Gütertrennung. Das bedeutet, dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und das Vermögen getrennt bleibt, so dass auch bei einer Scheidung kein Ausgleich des Vermögenszuwachses während der Ehe stattfindet. Man kann auch vereinbaren, dass bestimmte Vermögensgegenstände nicht dem Zugewinnausgleich unterfallen, oder den Ausgleichsanspruch nach oben begrenzen.
Auch der nacheheliche Unterhalt kann geregelt werden. Die Unterhaltspflicht kann zeitlich oder der Höhe nach begrenzt werden. Gesetzlich gilt die 3/7 Quote, das bedeutet, dass der Unterhaltsberechtigte 3/7 des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten erhält. Man kann die Unterhaltspflicht auch nach der Ehedauer bemessen, zum Beispiel bei einer Ehedauer von fünf Jahren auch nur fünf Jahre Unterhaltspflicht festlegen. Es können schließlich auch Regelungen zum Versorgungsausgleich getroffen werden, dabei geht es in der Regel um Rentenanwartschaften. Die Ausgleichsquote von ½ kann abgeändert werden. Denn gesetzlich werden die Anwartschaften verglichen und der überschießende Anspruch des einen Ehegatten zur Hälfte auf den anderen übertragen. Es kann der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unter einer auflösenden Bedingung vereinbart werden, es kann beispielsweise grundsätzlich den Ausschluss vereinbart aber bestimmt werden, dass der Versorgungsausgleich doch durchzuführen ist, falls die Ehefrau wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes ihren Beruf aufgeben muss. Der Vertrag erfordert die notarielle Form und sollte juristisch geprüft werden, denn er kann unwirksam sein, wenn ein Ehegatte übervorteilt wird. Dies ist nur ein kleiner Überblick einiger weniger Möglichkeiten, denn vereinbart werden kann ganz individuell, was die Ehegatten geregelt haben möchten, auch noch während der Ehezeit.
Rechtsanwältin Krisztina Keeb-Szigeti


