Recht

Aus dem Arbeitsrecht: Das neue Familienpflegezeitgesetz soll Pflege und Job vereinbaren

Zum 01.01.2012 tritt das Familienpflegezeitgesetz in Kraft, welches es Berufstätigen künftig erleichtern soll, kranke Angehörige zu pflegen. Die Familienpflegezeit eröffnet pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, während eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren ihre Arbeitszeit bis auf 15 Arbeitsstunden je Woche zu verringern und dennoch ihre finanzielle Lebensgrundlage zu erhalten.
Hinsichtlich des Ablaufs sind somit zwei Phasen zu unterscheiden:
In der ersten Phase arbeitet der Arbeitnehmer eine geringere Wochenstundenzahl. Sein Einkommen wird jedoch nur halb so stark abgesenkt wird wie die Arbeitszeit. Wird beispielsweise die Arbeitszeit in der Pflegephase von 100 auf 50 Prozent reduziert, erhält der Beschäftigte weiterhin 75 Prozent seines letzten Bruttoeinkommens.

In der sich anschließenden zweiten Phase werden die Vorteile, die der Arbeitnehmer durch das Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleitung gehabt hat, wieder ausgeglichen. Der Arbeitnehmer erhält somit  weiterhin den reduzierten Lohn, bis der Vorschuss abgearbeitet ist.  Im obigen Beispiel würde der Arbeitnehmer also seine Arbeitszeit zu 100 Prozent mit einer Vergütung von nur 3/4 erbringen müssen. Daneben ist auch eine Verrechnung von Arbeitszeitguthaben möglich.

Nach dem gesetzlichen Konstrukt ist somit innerhalb des zeitlichen Rahmens von insgesamt maximal vier Jahren der Ausgleich für beide Seiten grundsätzlich wieder hergestellt.

Während der Pflegezeit genießen die Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz, so dass eine Kündigung nur im Ausnahmefall von der zuständigen Behörde für zulässig erklärt werden kann. Außerdem sind Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung zu zahlen.
Allerdings besteht kein Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung zur Familienpflegezeit abschließen müssen.

Der Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Finanzierung des von ihm vorzuschießenden Gehaltsanteils einen zinslosen KfW-Kredit erhalten. Zudem ist es erforderlich, dass die Beschäftigten eine Familienpflegezeitversicherung abschließen, damit der Arbeitgeber vor dem Risiko geschützt ist, dass der Arbeitnehmer nach der Pflegephase wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nicht mehrzurückkehrt.

(Rechtsanwältin Miriam Eikmeier)