Recht

Neues Urteil zu Kuckuckskindern

Der Bundesgerichtshof stärkt nun die Position von Vätern, denen ein Kind von der Mutter „untergeschoben“ wurde und schränkt das Schweigerecht der Mütter weiter ein. Sie dürfen künftig nicht mehr den Namen des Mannes verheimlichen, mit dem sie ein Kind haben. In letzter Instanz musste nun der Familiensenat des BGH das Auskunftsrecht des Mannes gegen den Schutz der Intimsphäre der Frau abwägen.
Der BGH bestätigte die der Klage stattgebenden Urteile der ersten Instanzen. „Die Beklagte schuldet dem Kläger nach Treu und Glauben Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat“, heißt es in der Entscheidung. Die Frau müsse dem Kläger helfen, seinen wirtschaftlichen Schaden abzuwenden und könne sich nicht auf den Schutz ihrer Privatsphäre zurückziehen. Schließlich habe sie mit ihrem früheren Verhalten - mit dem Verschweigen eines weiteren Geschlechtspartners - nicht zur Offenheit beigetragen, urteilten die Richter. „In einem solchen Fall wiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.“

Es gibt bislang keine gesetzliche Auskunftspflicht der Mütter - außer in direkten Unterhaltsfragen. Im vorliegenden Fall wollte der angebliche Vater jedoch sein Geld von einem ihm unbekannten Mann zurück. Der BGH entschied, dass die Mutter die Auskunft über die Identität des Kindsvaters zu erteilen hat. Somit erhält der „Kuckucksvater“ die Gelegenheit, seine bisher für das Kind geleisteten Unterhaltsleistungen vom Kindsvater zurückzufordern.
Rechtsanwältin Krisztina Keeb-Szigeti