Recht
Haben abgelehnte Bewerber einen Auskunftsanspruch über ihre Mitbewerber?
Es gibt zahlreiche europäische Richtlinien, die Diskriminierungen im Berufsleben verhindern sollen. Eine Umsetzung in das deutsche Recht erfolgte u.a. durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
In diesem Zusammenhang wird abgelehnten Stellenbewerbern in möglichen Diskriminierungsfällen auch eine Erleichterung in der Beweisführung eingeräumt: Es reicht insofern aus, wenn der Bewerber Tatsachen beweisen kann, die eine verbotene Diskriminierung vermuten lassen. Der Arbeitgeber muss dann nachweisen, dass die Benachteiligung sachlich gerechtfertigt war. Allerdings fällt einem abgelehnten Bewerber der Nachweis einer solchen Benachteiligung in der Regel sehr schwer, da er naturgemäß keinen Einblick in die Entscheidungsprozesse bekommt. Eine Auskunft über seine Mitbewerber würde einem Betroffenen daher weiterhelfen, um Indizien für eine verbotene Diskriminierung zu sammeln. Kürzlich musste nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) darüber entscheiden, ob ein abgelehnter Bewerber das Recht hat, Informationen über seine Mitbewerber verlangen, obwohl keine konkreten Anhaltspunkte für eine Diskriminierung vorliegen.
Der EuGH hat einen solchen Anspruch abgelehnt. Maßgeblich war hierbei der klare Wortlaut der Richtlinien, die eben nur eine Beweiserleichterung und keine völlige Beweislastumkehr vorsehen. Außerdem sind Informationen über Bewerber vertraulich zu behandeln, was im Falle eines solch weitgehenden Auskunftsanspruchs nicht mehr hinreichend möglich wäre. Schließlich wäre der Arbeitgeber gezwungen, vorsorglich jedes Bewerbungsverfahren vollständig dokumentieren. Auch wenn Benachteiligungen auf Grund des fehlenden Auskunftsanspruchs schwerer für betroffene Stellenbewerber nachzuweisen sind, ist die Entscheidung des EuGH daher rechtlich zutreffend und nicht zu beanstanden. Rechtsanwältin Miriam Eikmeier


