Recht

Entweder oder – Das Verhältnis von Abmahnung und Kündigung

Leserfrage: Vor einigen Monaten hat mich mein Arbeitgeber abgemahnt, weil ich zu spät zu meiner Schicht gekommen bin. Im letzten Monat wurde ich erneut wegen einer Verspätung abgemahnt. In der letzten Woche hat er mir plötzlich mitgeteilt, dass er die zweite Abmahnung zurücknimmt und mir stattdessen kündigt. Ist das rechtens? Muss ich nicht erst drei Mal abgemahnt werden, bevor ich mit einer Kündigung rechnen muss?

Antwort Rechtsanwältin Miriam Eikmeier: Grundsätzlich gibt es keine Regelung, wie oft ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vor einer verhaltensbedingten Kündigung abmahnen muss, dies hängt von der Schwere des Pflichtverstoßes ab. Eine Kündigung kann daher unter Umständen bereits erfolgen, sobald nach einer ersten Abmahnung erneut ein gleichgeartetes Fehlverhalten auftritt.

Ist ein Pflichtverstoß jedoch erst einmal abgemahnt, kann er nicht mehr Grundlage einer Kündigung sein. Mit einer Abmahnung verzichtet der Arbeitgeber nämlich auf eine Kündigung und ist bereit, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, sofern sich der Pflichtverstoß nicht wiederholt. Es ist auch nicht möglich, eine ausgesprochene Abmahnung zurückzunehmen und den Arbeitnehmer stattdessen wegen des zuvor abgemahnten Verhaltens zu kündigen.

Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen also tatsächlich eine entsprechende Kündigung aussprechen, sollten Sie unbedingt Kündigungsschutzklage durch einen im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalt erheben lassen. Bitte beachten Sie, dass insofern nur eine dreiwöchige Frist zur Klageerhebung besteht und daher schnellstmöglich ein Termin vereinbart werden sollte. Selbstverständlich übernehme ich gerne Ihre Vertretung, wenn Sie dies wünschen.