Recht



Die arbeitsrechtliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften
Da der Gesetzgeber nach wie vor in vielen Bereichen keine Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen vorgenommen hat, müssen rechtliche Ungleichbehandlungen oft gerichtlich korrigiert werden.
So gab das Bundesarbeitsgericht (BAG) der Klage einer Lehrerin statt, die mit ihrer eingetragenen Lebenspartnerin und deren Kind zusammenlebte, und keinen kindergeldbezogenen Ortszuschlag erhielt.
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Das „kleine Sorgerecht“ des Lebenspartners
Leserfrage: Ich habe aus erster Ehe einen vier Jahre alten Sohn. Mein geschiedener Mann hat nach einem acht Monate langen Auslandsaufenthalt, während dessen er keinen Kontakt zu unserem Sohn pflegte, nun ganz auf sein Sorgerecht versichtet. Ich lebe bereits seit einem Jahr mit meiner Lebenspartnerin zusammen. Ich weiß, dass sie bisher keine Entscheidungen für meinen Sohn treffen durfte. Wir sind nun aber als Familie zusammen gewachsen und ich habe ja jetzt auch das alleinige Sorgerecht für den Kleinen. Welche Rechte hat meine Lebenspartnerin?


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Wie funktioniert der Kindesumgang?
Teil 2: Wer trägt welche Kosten?
Die Kosten des Umgangsrechts trägt allein der Umgangsberechtigte. Der andere Elternteil kann sich darauf beschränken, das Kind zum verabredeten Zeitpunkt an der eigenen Wohnungstür zu übergeben.
Eine Ausnahme kann bestehen, wenn das Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit dem Kind umzieht und durch die Entfernung sich erhöhte Umgangskosten ergeben. Muss der Umgangsberechtigte an den Besuchswochenenden also wegen dem Umzug deutlich erhöhte Reisekosten aufbringen, kann er verlangen, dass der andere Elternteil das Kind auf eigene Kosten zum Hauptbahnhof, zum Flughafen oder zu einem Treffpunkt auf der Autobahn bringt. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Fall wie folgt entscheiden: Die vom Kindsvater getrennt lebende Mutter war mit dem Kind von Berlin nach München gezogen. Der noch in Berlin lebende Vater musste aus Zeitgründen mit dem Flugzeug nach München fliegen, um sein Kind abzuholen. Das Gericht entschied, dass die Mutter verpflichtet ist, das Kind zum Flughafen zu bringen und auch wieder dort abzuholen (Beschluss vom 5.2.2002 -1 BvR 2029/00).
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Wie funktioniert der Kindesumgang?
Teil 1: Wem stehen welche Rechte zu?
Im Falle der Trennung oder Scheidung der Eltern gibt es viele Fragen im Bezug auf den Kindesumgang. Das Kind lebt in der Regel bei einem Elternteil, hat aber das Recht, seinen getrennt lebenden Elternteil zu sehen. Das gilt sowohl bei gemeinsamem Sorgerecht, wie in dem Fall, dass das Sorgerecht allein dem Elternteil zusteht, bei dem das Kind lebt. Umgekehrt hat auch der getrennt lebende Elternteil ein eigenes, einklagbares Umgangsrecht mit dem Kind. Dieses sogenannte „Besuchsrecht“ wird in der Regel in der Form ausgeübt, dass das Kind das getrennt lebende Elternteil an den Wochenenden besucht. Eine andere Möglichkeit besteht in der Einrichtung eines Wechselmodells. Leben die Eltern nah bei einander, so dass der Kindergarten- oder Schulbesuch möglich bleibt und ist räumlich bei beiden Elternteilen ein ständiger Aufenthalt des Kindes möglich, so kann das Kind auch zwischen den beiden Elternwohnorten wechseln, zum Beispiel im zwei-Wochen-Takt.
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Arbeitsvertrag – Kündigung vordatiert
Leserfrage: Ich arbeite seit einem halben Jahr für ein kleines Unternehmen. Als ich mich letzten Montag krank gemeldet habe, erhielt ich am Dienstag ein Kündigungsschreiben meines Arbeitgebers, welches laut Inhalt das Arbeitsverhältnis bereits zum Freitag davor beendet haben und angeblich die Abschrift eines bereits rechtzeitig mir überreichten Kündigungsschreibens darstellen soll. Was kann ich tun?
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